Besonders gefährliche Schadorganismen (bgSO) sind Organismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können. Diese Schadorganismen sind gesetzlich geregelt und der Umgang mit solchen Schadorganismen ist in den Anhängen der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung und in der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu finden.
BgSO sind gemäss PGesV in folgende Kategorien unterteilt: Quarantäneorganismen (QO, inklusive prioritäre Quarantäneorganismen [prioQO]), potentielle Quarantäneorganismen (potQO), Schutzgebiet Quarantäneorganismen (SchutzgebietQO) und geregelte nicht-Quarantäneorganismen (GNQO).
QO - Ein bgSO, der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist, der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 der PGesV erfüllt und gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen (Art. 4 PGesV).
potQO - Ein bgSO, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien für die Regulierung als Quarantäneorganismus erfüllt. Für ihn werden vorübergehende Massnahmen festgelegt (Art. 5 PGesV).
prioQO - Ein Quarantäneorganismus, dessen Bekämpfung am dringendsten ist, da er das Potenzial hat, schwerwiegendste wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden im Gebiet der Schweiz oder der EU zu verursachen (Art. 4 Abs. 2 PGesV).
Alle Quarantäneorganismen (QO, potQO, prioQO) sind melde- und tilgungspflichtig (Beratungs- und Meldeformular).
SchutzgebietQO - Ein bgSO, der in der Schweiz verbreitet ist, in bestimmten Gebieten jedoch noch nicht nachgewiesen ist und dort ein hohes Schadenspotenzial aufweist. Er besitzt nur in den für ihn ausgeschiedenen Schutzgebieten den Status eines Quarantäneorganismus, nicht aber in der übrigen Schweiz (Art. 24 PGesV).
GNQO - Ein bgSO, der die Kriterien für Quarantäneorganismen nicht oder nicht mehr erfüllt und der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen wird. GNQO sind aufgrund ihrer Verbreitung weder melde- noch bekämpfungspflichtig. Um dennoch wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, darf bestimmtes Pflanz- und Saatgut nur dann für gewerbliche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es frei von GNQO ist (bzw. dessen Befall sich unter einem definierten Schwellenwert befindet) (Art. 5a PGesV).
Factsheets Waldschutz Schweiz ¶
Informationen zu wichtigen Quarantäneorganismen sind in unseren Factsheets verfügbar.
Kiefernholznematode Bursaphelenchus xylophilus
Plötzlicher Eichentod Phytophthora ramorum
Föhren - Pechkrebs Fusarium circinatum
Bronzefarbener Birkenbohrer Agrilus anxius
Asiatischer Eschenprachtkäfer (EAB) Agrilus planipennis
Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) Anoplophora glabripennis
Eichenwelke Bretziella fagacearum
Unsere Dienstleistungen ¶
Kontakt ¶
Waldschutz Schweiz
waldschutz(at)wsl.ch
+41 44 739 2388